Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen
Frankfurter Straße 80-82
D - 65760 Eschborn
(im Folgenden BCC)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der BCC und Ihren Kunden, insbesondere:
- für die Überlassung von Nutzungsrechten an Software der BCC, die der Kunde erwirbt, mietet oder testet;
- für die Durchführung von Wartungs- und Pflegeleistungen, die die BCC im Rahmen einer Pflegevereinbarung erbringt,
- für sonstige Leistungen, die die BCC im Auftrag des Kunden erbringt,
ausschließlich, soweit keine ergänzenden Vertragsbedingungen in den Vertrag mit einbezogen sind. Soweit Verträge oder Angebote der BCC Bestimmungen enthalten, die von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen diese individuell angebotenen Vertragsregeln den Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen vor. Abweichende Bedingungen des Kunden sind unverbindlich, es sei denn, die BCC hat diese schriftlich anerkannt.
2. Vertragsgegenstand bei der Überlassung von Software
- (1) Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung.
(2) BCC überlässt dem Kunden die Vertragssoftware im Objektcode mit Benutzer-Dokumentation. Die Benutzerdokumentation erhält der Kunde in elektronischer, ausdruckbarer Form.
(3) Die Software wird durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. BCC kann an Stelle des Kunden die Installation vornehmen. Alle Unterstützungsleistungen der BCC auf Verlangen des Kunden (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung) werden nach Aufwand vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Die Vergütung ist von der Gesamtzahl der Benutzer, die im Lotus Notes Domino System hinterlegt ist, sowie dem lizenzierten Funktionsumfang abhängig und errechnet sich anhand der jeweils gültigen Preisliste der BCC. Bei den von BCC angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise ohne Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer kommt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist die BCC berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 8%-Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, beinhaltet der Kauf der Software eine Support- und Pflegevereinbarung, die für die ersten 12 Monate nach einem Neuerwerb der Software kostenfrei ist. Die Leistungen der Support- und Pflegevereinbarung beinhalten Aktualisierungen oder neue Versionen der Software, Telefon- und Email-Support sowie Fehlerbehebung. Leistungen beim Kunden vor Ort werden separat verrechnet. Die Support- und Pflegevereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht durch eine der Parteien schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Pflegezeitraums schriftlich gekündigt wird.
- (1) BCC räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vereinbarte Software in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer (Ausnahme: zeitlich befristete Test- oder Mietlizenzen). Die Softwarelizenz gilt nur für die Betriebs / Organisationseinheit des Kunden (Einsatzbereich) sowie die angegebene Anzahl der Benutzer, die im Lotus Notes Domino System hinterlegt sind. Die Lizenz ist an die Lotus Notes Domäne des Kunden und an die Lotus Notes Organisationsbezeichnung (O-Certifier) gebunden. Der Umfang der Softwarelizenz wird in der verbindlichen Bestellung des Kunden festgelegt.
(2) Sonstige Rechte an der Software werden nicht eingeräumt. Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch BCC erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
(3) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde ist berechtigt, Sicherungskopien von der Software im notwendigen Umfang anzufertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
(4) Dem Kunden ist es untersagt, die Software zu editieren, zu übersetzen, Reverse Engineering vorzunehmen, zu dekompilieren oder zu zerlegen.
(5) Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in weiterem Maße als vereinbart (Übernutzung), vergütet er BCC den entsprechend höheren Preis gemäß der aktuellen Preisliste der BCC. Der Kunde wird die Übernutzung von sich aus BCC anzeigen. Ein generelles Einverständnis der BCC mit der Übernutzung ist damit nicht verbunden. Auf Wunsch der BCC legt der Kunde Aufzeichnungen vor, die die lizenzierte Software einschließlich der jeweiligen Version, der Rechner der lizenzierten Anlage, den Ort an dem sich die lizenzierte Software befindet und die Anzahl der erstellten Kopien aufweisen.
(6) BCC ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(7) BCC kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. BCC hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen.
(8) Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vorbehalten. Soweit bereits vorher Einsatzrechte durch BCC eingeräumt werden, sind diese nur vorläufig und von BCC frei widerruflich eingeräumt.
(9) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
(10) Überlässt BCC dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung und Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage der Software (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Software ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, stehen alle Rechte an der Software, insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, ausschließlich BCC zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Software durch BCC.
5. Pflichten des Kunden bei der Überlassung von Software
(1) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für die Unterstützung der BCC und den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
(2) Der Kunde erkennt an, dass die Software sowie Dokumentation – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt sind. Der Quellcode ist Betriebsgeheimnis der BCC.
6. Gewährleistung und Haftung bei der Überlassung von Software
(1) BCC gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß § 2.1 entspricht.
(2) BCC und der Kunde sind sich einig, dass Software nicht unter allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei sein kann. Offensichtliche Mängel sind spätestens 14 Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist erforderlich, dass der kaufmännische Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und den Fehler unverzüglich innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung oder Erkennen des Mangels schriftlich anzeigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe der Ware an den Kunden oder im Falle der Versendung ab Übergabe an das Transportunternehmen.
(3) Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von BCC entweder Nachbesserung oder die Lieferung einer Ersatzsoftware. Die Interessen des Kunden werden bei einer Wahl angemessen berücksichtigt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde der BCC eine angemessene Nachfrist per eingeschriebenen Brief gesetzt hat. Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die BCC sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt sowohl für Schäden als auch für Mangelfolgeschäden.
(5) Für Personenschäden und der Verletzung einer Haupt- (Kardinal-)pflicht haftet die BCC im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die BCC nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Soweit eine Haftung der BCC ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BCC. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Eine Gewährleistung dafür, dass die Software in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet, wird nicht gegeben. Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist ausgeschlossen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
7. Vertragsgegenstand bei der Erbringung von Dienstleistungen
(1) BCC erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich gemäß den im Vertrag vereinbarten Bedingungen. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde.
(2) BCC kann die Leistung in Teilen erbringen oder in einer einmaligen Leistung.
8. Durchführung der Dienstleistung
(1) Die Leistung wird soweit nicht anders vereinbart am Sitz der BCC erbracht.
(2) BCC sucht die mit der Durchführung befassten Mitarbeiter eigenständig aus. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch einen bestimmten Mitarbeiter der BCC.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der vom Kunden benannte Ansprechpartner hat der BCC die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
10. Nutzungsrechte bei der Erbringung von Dienstleistungen
(1) BCC räumt dem Kunden an den Dienstleistungsergebnissen, die sie im Rahmen des Vertrages erbracht hat, das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweckes auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei der BCC.
(2) BCC kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. BCC hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der Kunde hat der BCC die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.
11. Vergütung bei der Erbringung von Dienstleistungen
(1) Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
(2) Ein Personentag wird als 8 Personenstunden berechnet.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, werden Reisekosten und Spesen in angemessener Höhe erstattet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
12. Leistungsstörungen bei der Erbringung von Dienstleistungen
Erbringt BCC die Dienstleistung nicht ordnungsgemäß und hat dies zu vertreten (Leistungsstörung), ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht besteht nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis rügt.
13. Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der BCC. BCC ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
14. Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bedingung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Das Vorstehende gilt im Fall von Vertragslücken entsprechend.
15. Jegliche Änderungen und Ergänzungen der auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen zustande gekommenen Verträge bedürfen der Schriftform.
Stand : April 2013